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   VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06   

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https://dejure.org/2007,20531
VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06 (https://dejure.org/2007,20531)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 16 A 15.06 (https://dejure.org/2007,20531)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. September 2007 - 16 A 15.06 (https://dejure.org/2007,20531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kunststoffenster in Denkmalen nicht genehmigungsfähig; Baudenkmal; Gesamtanlage; Hufeisensiedlung; Störungen des Erscheinungsbildes; Fenster; Veränderung; Instandsetzung; Reihenhaus; Gartenseite; Isolierglas-Kunststoffenster; Genehmigungsanspruch (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Denkmalschutz steht Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster in der Hufeisensiedlung entgegen

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Denkmalschutz steht Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster in der Hufeisensiedlung entgegen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Modernisierung contra Denkmalschutz - Eigentümer dürfen Holzfenster nicht gegen Kunststofffenster austauschen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Denkmalschutz steht Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster entgegen - Isolierglas-Kunststofffenster beeinträchtigen äußeres Erscheinungsbild

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Insgesamt lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hier die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226) aufgezeigten Grenzen der Privatnützigkeit des Grundbesitzes bereits erreicht oder gar unterschritten sein könnten.
  • OVG Niedersachsen, 14.09.1994 - 1 L 5631/92

    Erneuerung; Bauteile; Baudenkmal; Denkmalschutz; Denkmalwidrige Teile

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Vielmehr darf er auf Besserung bis hin zur Rekonstruktion eines denkmalgerechten Zustands beispielsweise dann dringen, wenn die Frage der Erneuerung von Bauteilen, wie z.B. Fenstern, die in Abständen erneuerungsbedürftig sind, zu beantworten ist; ein Bestandsschutz dergestalt, dass in diesem Fall keine fachlich-denkmalschutzrechtlichen Anforderungen zu stellen seien, ist dem Denkmalschutzrecht nicht zu entnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, NVwZ-RR 1995, 316; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2001 - VG 16 A 113.99 - anderer Auffassung, soweit erkennbar, nur OVG Frankfurt/Oder, a.a.O., für das damalige Brandenburgische Denkmalschutzrecht).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 248/99

    Denkmalbereich, Veränderung eines Denkmals, Versagung einer denkmalrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Es stellt sich hier auch nicht die vom Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 20. November 2002, BauR 2003, 686) aufgeworfene Frage, ob bei ungenehmigten Veränderungen an Denkmalen der Rückbau auf den Originalzustand gefordert werden darf oder nur auf den bei der Unterschutzstellung vorgefundenen Zustand, denn in den Häusern der Kläger waren noch die Originalfenster eingebaut.
  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 2 B 1.95

    Denkmalschutz für Gesamtanlage)

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Bei einer Gesamtanlage handelt es sich nämlich um eine Mehrheit baulicher Anlagen, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet und in der Regel konzeptionell in einem Zug geplant und errichtet worden ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1999, NVwZ-RR 2000, 138); so verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in dem die Anlage von einer starken Typisierung und Vereinheitlichung der wenigen das äußere Erscheinungsbild prägenden Elemente gekennzeichnet ist.
  • OVG Berlin, 07.04.1993 - 2 B 36.90

    Denkmalschutz; Erhaltungszustand; Erhaltungsinteresse; Identitätswahrung;

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Maßgeblich ist insofern (vgl. nur OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1993, OVGE 21, 35 [39 f.]), dass jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind, was hier eindeutig der Fall ist: Für den verständigen Betrachter ist ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Siedlung von Denkmalwert handelt.
  • VG Berlin, 18.04.2000 - 16 A 396.97

    Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ; Veränderung

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Der Denkmalschutz betrifft nach allgemeiner Auffassung vornehmlich das "äußere Erscheinungsbild" eines geschützten Gebäudes; zu diesem gehört auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe (vgl. schon das Urteil der Kammer vom 19. April 2000 - VG 16 A 396.97 - GE 2000, 1035).
  • VG Berlin, 31.08.2004 - 16 A 53.03
    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2007 - 16 A 15.06
    Solche Gesamtanlagen in der Gestalt von Siedlungen sind daher für negative Vorbildwirkungen besonders anfällig und in Bezug auf Abweichungen vom städtebaulich-architektonisch einheitlich konzipierten Erscheinungsbild besonders sensibel, weil aufgrund der vielfachen Wiederholung der denkmalprägenden Elemente Unregelmäßigkeiten sogar noch eher als denkmalunverträglicher Störfaktor empfunden werden (vgl. den Beschluss des OVG Berlin vom 31. Mai 2006 - OVG 2 N 329.04, mit dem das Urteil der Kammer vom 31. August 2004 - VG 16 A 53.03 - bestätigt wurde).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2020 - 1 S 29/19

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Anbau von Stahlbalkonen

    Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin hängt der Schutz des Erscheinungsbilds eines Denkmals nicht davon ab, ob und mit welcher Intensität Passanten Beeinträchtigungen seines Zeugniswerts bemerken können (VG Berlin, Urt. v. 08.06.2006 - 16 A 342.03 - juris Rn. 24; Urt. v. 06.09.2007 -16 A 15.06 - juris Rn. 26).
  • VG Augsburg, 11.08.2008 - Au 5 K 07.1014

    Neubau im Bereich eines Ensembles; Ensemblerelevanz eines straßenabgewandten Teil

    Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ensemble- bzw. Denkmalschutz sich auch auf die rückwärtigen Gebäudeteile bezieht und unabhängig davon ist, ob und mit welcher Intensität Passanten diese Gebäudeteile wahrnehmen können (VGH BW vom 25.10.1993 Az. 8 S 2851/92, VG Berlin vom 06.09.2007 VG 16 A 15.06, VG Augsburg vom 26.04.2006 Au 4 K 06.337).

    Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGH BW vom 25.10.1993 Az. 8 S 2851/92, VG Berlin vom 06.09.2007 VG 16 A 15.06) ergibt sich aus der fehlenden Einsehbarkeit des straßenabgewandten Dachbereichs von den das Gebäude umgebenden Straßen- und Wegeflächen keine andere Bewertung.

  • VG Berlin, 05.07.2018 - 13 K 413.17

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Austausch von

    Eine zeitgemäße Nutzung der Immobilie ist grundsätzlich auch mit zweiflügligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet, mag auch der Pflege- und Erhaltungsaufwand etwas höher sein (vgl. Urteil vom 6. September 2007 - VG 16 A 15.06 -, GE 2008, 277).
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